Verteidigung in BTM Sachen

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" ist dieser Tatbestand bereits vollendet, wenn der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt und sich mit dem – von der Absicht zur gewinnbringenden Weiterveräußerung getragenen - ernsthaften Anbieten, Rauschgift zu erwerben, an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 4).

Diese gummiartige Interpretation zeigt, dass die Rechte des Beschuldigten schwer zu wahren sind. Vertrauensleute der Polizei, verdeckte Ermittler und Kronzeugen bestimmen das Verfahren ohne richterliche Kontrolle.

Der so genannte Deal im Strafverfahren ist hier üblich. Staatsanwaltschaften versuchen oft direkt mit Drohung mit umfangreicheren Anklagen den Beschuldigten zum Deal zu bewegen. Im Gegenzug werden zweifelhafte Ermittlungsmethoden nicht thematisiert. Auch der Mandant, der selbst von der Kronzeugenregelung des § 31 BtMG profitieren will, steht vor zahlreichen Problemen:

Oft muss er mehr offenbaren, als den Ermittlungsbehörden bereits bekannt ist, weil ihn ja sonst der Mitbeschuldigte belasten könnte.

Wer garantiert ihm, dass die Strafe tatsächlich milder ausfällt, als wenn er sich gegen die erhobene Vorwürfe streitig verteidigt hätte?

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass eine Sucht kriminalisiert wird.

 

 

 

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