
Die Weichen für Fragen der Strafvollstreckung stellen sich oft schon während des Ermittlungs- und des Strafverfahrens. Etwa bezüglich der Frage wann und wie schnell Vollzugslockerungen in Betracht kommen, bzw. eine vorzeitige bedingte Entlassung. dies hängt damit zusammen, ob das Gericht anhand der Ermittlungsakten von einer positiven Zukunftsprognose ausgeht. Nach § 10 StVollzG soll der offene Vollzug die Regel, die Unterbringung im geschlossenen Vollzug die Ausnahme sein. In der Praxis verhält es sich allerdings umgekehrt.
Wir übernehmen aber auch Mandate, die sich auf vollzugsrechtliche Fragen beschränken. Unsere große Erfahrung im Umgang mit Justizvollzugsanstalten, Sozialarbeitern und Psychologen können wir hier zum Vorteil eines Mandanten einbringen. Innerhalb des Vollzugs ist ein klärendes Gespräch mit den Verantwortlichen oftmals eher angebracht als langwierige gerichtliche Anträge.